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Fassungsvergleich zu Grundausbildungsverordnung-BMF××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grundausbildungsverordnung-BMF 1
§ 7neu
in Kraft ab 03.08.2023 · idF BGBl. II Nr. 234/2023 § 7↗RIS↗
Anrechnung
§ 7.
Die Anrechnung von Teilen der Grundausbildung obliegt der Dienstbehördenleitung und ist zu dokumentieren. Die kommissionelle Abschlussprüfung ist bei Teilanrechnungen jedenfalls zu absolvieren. Eine Anrechnung der gesamten Grundausbildung kann nur nach Zustimmung durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Finanzen erfolgen. Mit der Gesamtanrechnung gilt die Grundausbildung als absolviert. In bestimmten Einzelfällen kann die Gesamtanrechnung mit einer Auflage zur Absolvierung von Ausbildungsteilen verbunden sein.