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Fassungsvergleich zu EEff-SKV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Energieeffizienz-Standardisierte-Kurzberichte-Verordnung (EEff-SKV) 1
§ 10neu
in Kraft ab 19.08.2023 · idF BGBl. II Nr. 242/2023 § 10↗RIS↗
Angaben zu den Mitwirkenden
§ 10.
(1) Bei Energieaudits sind Vorname, Nachname und Firma der Energieauditorinnen bzw. Energieauditoren anzuführen. Für gemäß § 44 EEffG fachlich qualifizierte Energieauditorinnen bzw. Energieauditoren, die in der elektronischen Liste gemäß § 45 EEffG geführt werden, ist die eindeutige Identifikationsnummer anzugeben, mit der diese auf der elektronischen Liste geführt werden.
(2) Bei anerkannten Managementsystemen sind Vorname, Nachname und Firma der verantwortlichen Personen anzuführen.