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Fassungsvergleich zu EEff-SKV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Energieeffizienz-Standardisierte-Kurzberichte-Verordnung (EEff-SKV) 1
§ 11neu
in Kraft ab 19.08.2023 · idF BGBl. II Nr. 242/2023 § 11↗RIS↗
Zertifikate und Registriernummern
§ 11.
Dem standardisierten Kurzbericht ist für jedes eingesetzte Managementsystem das im Jahr der Durchführung gültige Zertifikat beizulegen. Alternativ ist im standardisierten Kurzbericht die entsprechende Registriernummer anzugeben und deren Gültigkeitsdauer auszuweisen.