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Fassungsvergleich zu EEff-SKV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Energieeffizienz-Standardisierte-Kurzberichte-Verordnung (EEff-SKV) 1
§ 2neu
in Kraft ab 19.08.2023 · idF BGBl. II Nr. 242/2023 § 2↗RIS↗
Begriffsbestimmungen
§ 2.
(1) Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, gelten die Begriffsbestimmungen des EEffG.
(2) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Volllaststunden“ die Anzahl an Betriebsstunden einer technischen Anlage in jedem Lastzustand bezogen auf die Nennlast.