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Fassungsvergleich zu FVIV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Finanz-Video-Identifikationsverordnung (FVIV) 1
§ 5neu
in Kraft ab 01.09.2023 · idF BGBl. II Nr. 247/2023 § 5↗RIS↗
Abbruch der Online-Identifikation
§ 5.
Der Vorgang der Online-Identifikation ist abzubrechen, wenn
1. eine geeignete Überprüfung der Person oder des amtlichen Lichtbildausweises oder von beiden unter Berücksichtigung der verfahrensbezogenen Sicherungsmaßnahmen (§ 4) nicht möglich ist,
2. bei Vorliegen sonstiger Unstimmigkeiten
3. bei Vorliegen sonstiger Unsicherheiten.