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Fassungsvergleich zu FVIV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Finanz-Video-Identifikationsverordnung (FVIV) 1
§ 6neu
in Kraft ab 01.09.2023 · idF BGBl. II Nr. 247/2023 § 6↗RIS↗
Dokumentationspflicht
§ 6.
Die erstmalige Aufnahme einer Person in den Datenbestand der Bundesfinanzverwaltung, die erstmalige Ausgabe und die Zurücksetzung von Zugangsdaten mittels Online-Identifikation sind jeweils so zu dokumentieren, dass zeitnah und lückenlos nachvollzogen werden kann, dass sie mittels Online-Identifikation durchgeführt worden sind.