Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu FVIV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Finanz-Video-Identifikationsverordnung (FVIV) 1
§ 8neu
in Kraft ab 01.09.2023 · idF BGBl. II Nr. 247/2023 § 8↗RIS↗
Personenbezogene Bezeichnungen
§ 8.
Soweit sich die in dieser Verordnung verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für alle Geschlechter.