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Fassungsvergleich zu KFO-AV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kieferorthopädie-Ausbildungsverordnung (KFO-AV) 1
§ 7neu
in Kraft ab 01.09.2023 · idF BGBl. II Nr. 249/2023 § 7↗RIS↗
Ausbildung in der Kieferorthopädie
§ 7.
Eine kieferorthopädische Ausbildung gemäß § 6 Z 2 ist eine postpromotionelle Aus-, Weiter- oder Fortbildung auf dem Gebiet der Kieferorthopädie, die
1. vor dem 1. September 2023 begonnen wurde und
2. mindestens 36 ECTS-Punkte im Rahmen einer universitären Aus- oder Weiterbildung oder das Fortbildungsdiplom Kieferorthopädie der Österreichischen Zahnärztekammer umfasst.
Schlagworte
Ausbildung Weiterbildung