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Fassungsvergleich zu AdminAss-Controllingverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

AdminAss-Controllingverordnung 1
§ 10neu
in Kraft ab 01.09.2023 · idF BGBl. II Nr. 257/2023 § 10↗RIS↗
Personenbezogene Bezeichnungen
§ 10.
Soweit in dieser Verordnung sowie in der Anlage auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen angeführt sind, beziehen sich diese auf alle Geschlechtsformen in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.