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Fassungsvergleich zu AdminAss-Controllingverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

AdminAss-Controllingverordnung 1
§ 11neu
in Kraft ab 01.09.2023 · idF BGBl. II Nr. 257/2023 § 11↗RIS↗
Übergangsbestimmung
§ 11.
Sofern die elektronische Datenübermittlung gemäß § 3 in Verbindung mit der Anlage nicht in ausreichender Qualität erfolgt, kann das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung zusätzlich zur Datenübermittlung gemäß § 3 die Übermittlung von Daten unter Verwendung von zur Verfügung gestellten Formblättern anordnen.