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Fassungsvergleich zu BefE-DV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Befreiungserklärungs-Durchführungsverordnung (BefE-DV) 1
§ 1neu
in Kraft ab 09.09.2023 · idF BGBl. II Nr. 263/2023 § 1↗RIS↗
Verfahren
§ 1.
(1) Diese Verordnung trifft nähere Regelungen für die elektronische Übertragung von Daten der digitalen Befreiungserklärung an das zuständige Finanzamt.
(2) Die elektronische Übermittlung der Daten hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006, (FonV 2006), BGBl. II Nr. 97/2006, in der jeweils geltenden Fassung, im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen. Die Übermittlung ist nur zulässig im Weg der Datenstromübermittlung und im Weg eines Webservices.