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Fassungsvergleich zu EEff-QBV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Energieeffizienz-Qualifikationsbewertungs-Verordnung (EEff-QBV) 1
§ 3neu
in Kraft ab 09.09.2023 · idF BGBl. II Nr. 264/2023 § 3↗RIS↗
2. Abschnitt
Voraussetzungen an die Qualifizierung und Requalifizierung
Allgemeines Bewertungsschema
§ 3.
(1) Die Bewertung der fachlichen Qualifizierung und Requalifizierung von Energiedienstleisterinnen und Energiedienstleistern erfolgt pro wesentlichem Energieverbrauchsbereich auf Basis des Punktesystems gemäß dem 3. Abschnitt.
(2) Für die Eintragung in die elektronische Liste (Qualifizierung) und den Verbleib in der elektronischen Liste (Requalifizierung) sind
1. eine aufrechte Berufsberechtigung,
2. theoretische Fachkenntnisse und
3. praktische Erfahrungen
nachzuweisen.