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Fassungsvergleich zu EEff-QBV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Energieeffizienz-Qualifikationsbewertungs-Verordnung (EEff-QBV) 1
§ 8neu
in Kraft ab 09.09.2023 · idF BGBl. II Nr. 264/2023 § 8↗RIS↗
Ziviltechnikerinnen, Ziviltechniker und Ingenieurbüros
§ 8.
Ziviltechnikerinnen und Ziviltechniker gemäß Ziviltechnikergesetz (ZTG), BGBl. I Nr. 29/2019 in der jeweils geltenden Fassung, sowie Personen, die die Zugangsvoraussetzungen gemäß Ingenieurbüro-Verordnung, BGBl. II Nr. 89/2003 in der jeweils geltenden Fassung erfüllen, erhalten folgende Punkte für absolvierte Ausbildungen für einen oder mehrere wesentliche Energieverbrauchsbereiche gemäß Anhang, abhängig von der Fachrichtung der Befugnis oder Befähigung:
1. 14 Punkte für die Eintragung in die elektronische Liste als Energieauditorin bzw. Energieauditor;
2. 8 Punkte für die Eintragung in die elektronische Liste als Energieberaterin bzw. Energieberater;
3. 5 Punkte für den Verbleib in der elektronischen Liste als Energieauditorin bzw. Energieauditor;
4. 3 Punkte für den Verbleib in der elektronischen Liste als Energieberaterin bzw. Energieberater.