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Fassungsvergleich zu Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen 1
§ 20neu
in Kraft ab 26.09.2023 · idF BGBl. II Nr. 283/2023 § 20↗RIS↗
Recycling
§ 20.
Erstinverkehrsetzer und die zentrale Stelle haben die jeweiligen Massen der Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall einer Recyclinganlage zuzuführen und im dem Stand der Technik entsprechenden höchstmöglichen Ausmaß zu recyceln.