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Fassungsvergleich zu VwGH-Grundausbildungsverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

VwGH-Grundausbildungsverordnung 1
§ 9neu
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. II Nr. 330/2023 § 9↗RIS↗
Anerkennung externer Prüfungen
§ 9.
(1) Die Aufnahme von Ausbildungsformen in den Ausbildungsplan, die von anderen Bundesdienststellen oder Einrichtungen außerhalb des Bundes durchgeführt werden (§ 3 Abs. 3 Z 1), darf nur bei Gleichwertigkeit und Zweckmäßigkeit dieser Ausbildungsform bzw. Maßnahme im Sinne des § 30 BDG 1979 erfolgen.
(2) Die Anerkennung extern abgelegter Prüfungen hat durch die/den Vorsitzende/n des Prüfungssenates zu erfolgen und ist im Zeugnis unter Anführung des Bewertungskalküls festzuhalten.