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Fassungsvergleich zu BeiPaV 2023××

Änderungen zwischen den Fassungen

Beitragsparameterverordnung 2023 (BeiPaV 2023) 1
§ 3neu
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. II Nr. 338/2023 § 3↗RIS↗
2. Teil
Konkretisierung der Kriterien gemäß BaSAG
Jahresbeiträge kleiner beitragspflichtiger Unternehmen
§ 3.
(1) Der Jahresbeitrag von Bestimmten Wertpapierfirmen und EU-Zweigstellen errechnet sich wie folgt:
1. Wenn die Summe der Verbindlichkeiten minus Eigenmitteln und gedeckter Einlagen höchstens 50 Millionen Euro und die Summe der Vermögenswerte weniger als 1 Milliarde Euro beträgt, beträgt der jährliche Beitrag für den Beitragszeitraum eine Pauschale in Höhe von 1 000 Euro;
2. wenn die Summe der Verbindlichkeiten minus Eigenmitteln und gedeckter Einlagen mehr als 50 Millionen Euro und höchstens 100 Millionen Euro und die Summe der Vermögenswerte weniger als 1 Milliarde Euro beträgt, beträgt der jährliche Beitrag für den Beitragszeitraum eine Pauschale in Höhe von 2 000 Euro;
3. wenn die Summe der Verbindlichkeiten minus Eigenmitteln und gedeckter Einlagen mehr als 100 Millionen Euro und höchstens 150 Millionen Euro und die Summe der Vermögenswerte weniger als 1 Milliarde Euro beträgt, beträgt der jährliche Beitrag für den Beitragszeitraum eine Pauschale in Höhe von 7 000 Euro;
4. wenn die Summe der Verbindlichkeiten minus Eigenmitteln und gedeckter Einlagen mehr als 150 Millionen Euro und höchstens 200 Millionen Euro und die Summe der Vermögenswerte weniger als 1 Milliarde Euro beträgt, beträgt der jährliche Beitrag für den Beitragszeitraum eine Pauschale in Höhe von 15 000 Euro;
5. wenn die Summe der Verbindlichkeiten minus Eigenmitteln und gedeckter Einlagen mehr als 200 Millionen Euro und höchstens 250 Millionen Euro und die Summe der Vermögenswerte weniger als 1 Milliarde Euro beträgt, beträgt der jährliche Beitrag für den Beitragszeitraum eine Pauschale in Höhe von 26 000 Euro;
6. wenn die Summe der Verbindlichkeiten minus Eigenmitteln und gedeckter Einlagen mehr als 250 Millionen Euro und höchstens 300 Millionen Euro und die Summe der Vermögenswerte weniger als 1 Milliarde Euro beträgt, beträgt der jährliche Beitrag für den Beitragszeitraum eine Pauschale in Höhe von 50 000 Euro.