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Fassungsvergleich zu 78. Nachtrag zum Arzneibuch××

Änderungen zwischen den Fassungen

78. Nachtrag zum Arzneibuch 1
§ 2neu
in Kraft ab 13.12.2023 · idF BGBl. II Nr. 367/2023 § 2↗RIS↗
§ 2.
Die Monographien und Texte des siebenten Nachtrags zur zehnten Ausgabe des Europäischen Arzneibuches, Grundwerk 2020, Nachtrag 10.7 sowie die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die jeweils durch Vorschriften des achten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, zehnte Ausgabe 2020, Nachtrag 10.8, ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt.