Änderungen zwischen den Fassungen
Bundesgesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung und Entschädigung von Personen, die nach Paragrafen des Strafgesetzes 1945 oder Paragrafen des Strafgesetzbuches verurteilt wurden
1§ 0↗RIS↗
§ 6neu
Geltung der Strafprozeßordnung 1975
§ 6.
Soweit vorstehend nicht anderes bestimmt ist, gelten für das Aufhebungs- und das Entschädigungsverfahren die Bestimmungen der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975.
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