Änderungen zwischen den Fassungen
§ 9neu
Kontinuität, Periodizität, Referenzzeitraum
§ 9.
Die Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen gemäß dieser Verordnung ist einmal jährlich bis zum 15. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres über das vorangegangene Kalenderjahr, einschließlich des Berichtsjahrs 2022 zu erstellen.