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Fassungsvergleich zu Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen 2023××

Änderungen zwischen den Fassungen

Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen 2023 1
§ 9neu
in Kraft ab 29.12.2023 · idF BGBl. II Nr. 431/2023 § 9↗RIS↗
Kontinuität, Periodizität, Referenzzeitraum
§ 9.
Die Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen gemäß dieser Verordnung ist einmal jährlich bis zum 15. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres über das vorangegangene Kalenderjahr, einschließlich des Berichtsjahrs 2022 zu erstellen.