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Fassungsvergleich zu Anwendung der Inhalationsnarkose bei der Ferkelkastration××

Änderungen zwischen den Fassungen

Anwendung der Inhalationsnarkose bei der Ferkelkastration 1
§ 2neu
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. II Nr. 438/2023 § 2↗RIS↗
Begriffsbestimmungen
§ 2.
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
1. Ferkelkastration: die Kastration von männlichen Ferkeln, die nicht älter als sieben Tage sein dürfen und keine anatomischen Abweichungen (z. B. bei Binnen- und Bruchebern) aufweisen, die einer Kastration entgegenstehen;
2. Narkose: Inhalationsnarkose unter Verwendung eines für die Anwendung am Ferkel zugelassenen Narkosegases.
Schlagworte
Binneneber