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Fassungsvergleich zu Beiratsmitglieder-Vergütungsverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Beiratsmitglieder-Vergütungsverordnung 1
§ 4neu
in Kraft ab 25.01.2024 · idF BGBl. II Nr. 22/2024 § 4↗RIS↗
§ 4.
Für die Bemessung der den Beiratsmitgliedern zustehenden Vergütungen ist der Bundesminister für Inneres zuständig.