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Fassungsvergleich zu Medizinproduktemeldeverordnung 2024××

Änderungen zwischen den Fassungen

Medizinproduktemeldeverordnung 2024 1
§ 2neu
in Kraft ab 01.05.2024 · idF BGBl. II Nr. 23/2024 § 2↗RIS↗
Register
§ 2.
Die Gesundheit Österreich GmbH hat ein Register zu führen, das der Erfassung von Meldungen gemäß § 1 dient. Das Register ist mit Ausnahme der darin erfassten personenbezogenen Daten allgemein zugänglich zu veröffentlichen.