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Fassungsvergleich zu EEff-MV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Energieeffizienz-Maßnahmenverordnung (EEff-MV) 1
§ 5neu
in Kraft ab 31.01.2024 · idF BGBl. II Nr. 28/2024 § 5↗RIS↗
Verallgemeinerte Methoden und Dokumentation
§ 5.
Anstelle von Standardwerten können Echtwerte für die Ermittlung der Endenergieeinsparungen herangezogen werden. Verwendete Echtwerte sind gemäß § 9 zu ermitteln und im Zuge der Meldung unter Berücksichtigung der zusätzlichen Dokumentationserfordernisse gemäß Anhang 1 zu § 5 zu dokumentieren.