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Fassungsvergleich zu LF-DOK-VO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Land- und forstwirtschaftliche Dokumente-Verordnung (LF-DOK-VO) 1
§ 4neu
in Kraft ab 01.06.2024 · idF BGBl. II Nr. 47/2024 § 4↗RIS↗
Zuständige Personen
§ 4.
Aus dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muss sich ergeben, welche Personen innerbetrieblich oder welche innerbetriebliche Stelle nähere Auskünfte über Personen und Dienste mit besonderen Aufgaben auf diesem Gebiet erteilt.
Schlagworte
Sicherheitsschutzdokument