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Fassungsvergleich zu LF-BS-V××

Änderungen zwischen den Fassungen

Land- und forstwirtschaftliche Bildschirmarbeitsverordnung (LF-BS-V) 1
§ 9neu
in Kraft ab 01.06.2024 · idF BGBl. II Nr. 51/2024 § 9↗RIS↗
Unterlagen
§ 9.
Alle zur Programmbedienung notwendigen Informationen, wie Handbücher und Tastaturschablonen, müssen, soweit sie für die Erfüllung der Arbeitsaufgabe notwendig sind, für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer leicht erreichbar zur Verfügung stehen.