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Fassungsvergleich zu LF-PSA-V××

Änderungen zwischen den Fassungen

Land- und forstwirtschaftliche Verordnung Persönliche Schutzausrüstung (LF-PSA-V) 1
§ 17neu
in Kraft ab 01.06.2024 · idF BGBl. II Nr. 53/2024 § 17↗RIS↗
3. Abschnitt
Übergangsbestimmungen
§ 17.
(1) Bestimmungen über persönliche Schutzausrüstungen in Verordnungen nach dem LAG bleiben insoweit unberührt, als sie über die vorliegenden Bestimmungen hinausgehen.
(2) Vor Inkrafttreten dieser Verordnung durch Bescheid verfügte Vorschreibungen und Auflagen über persönliche Schutzausrüstungen werden durch diese Verordnung nicht berührt mit der Maßgabe, dass die über die bescheidmäßige Vorschreibung oder Auflage hinausgehenden, auf die persönliche Schutzausrüstung bezogenen Pflichten nach dieser Verordnung zusätzlich wahrzunehmen sind.