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Fassungsvergleich zu LfLLC-ITBundVO 2024××

Änderungen zwischen den Fassungen

Lf-Landeslehrpersonen-Controlling-ITBundVO 2024 (LfLLC-ITBundVO 2024) 1
§ 3neu
in Kraft ab 27.02.2024 · idF BGBl. II Nr. 66/2024 § 3↗RIS↗
Vergleichende Kontrolle der Stellenpläne mit den zur Verfügung gestellten Daten
§ 3.
(1) Als Grundlage für die Kontrolle im Hinblick auf den Personalaufwand an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen eines jeden Landes ist der vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen gemäß Artikel IV Abs. 2 und Abs. 3 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 316/1975 genehmigte Stellenplan heranzuziehen.
(2) Die gemäß § 2 zur Verfügung gestellten Daten sind im Sinne der Information des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft und insbesondere dazu zu verwenden, den genehmigten Stellenplan eines jeden Landes mit den tatsächlichen Gegebenheiten vergleichen zu können.
Schlagworte
Berufsschule