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Fassungsvergleich zu Festsetzung eines Zuschlags zu den im Rechtsanwaltstarifgesetz angeführten festen Beträgen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Festsetzung eines Zuschlags zu den im Rechtsanwaltstarifgesetz angeführten festen Beträgen 1
§ 2neu
in Kraft ab 01.01.2016 · idF BGBl. II Nr. 393/2015 § 2↗RIS↗
§ 2.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(2) Sie ist auf Leistungen der Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 bewirkt werden; im Verhältnis zur Partei bleibt eine andere Vereinbarung über die Höhe der Entlohnung unberührt.