Änderungen zwischen den Fassungen
§ 32neu
Ungültigerklärung von Prüfungen und wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten
§ 32.
Die Beurteilung einer Prüfung sowie einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit ist von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten für ungültig zu erklären, wenn insbesondere die Beurteilung durch schwerwiegendes wissenschaftliches oder künstlerisches Fehlverhalten gemäß § 2a HS-QSG erschlichen wurde.