Änderungen zwischen den Fassungen
§ 29aufgehoben
Peers
§ 29.
(1) Peers werden zu Vor-Ort-Besuchen herangezogen.
(2) Peers müssen über
1. eine mindestens insgesamt fünfjährige hauptberufliche Tätigkeit als niedergelassene Ärztin/niedergelassener Arzt oder als Gesellschafterin/Gesellschafter einer Gruppenpraxis und
2. eine erfolgreich absolvierte Weiterbildung gemäß der Anlage 2, Pkt. 2. verfügen.