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Fassungsvergleich zu QS-VO 2024××

Änderungen zwischen den Fassungen

Qualitätssicherungsverordnung 2024 (QS-VO 2024) (aufgehoben) 1
§ 29aufgehoben
in Kraft 01.01.2024 – 31.12.2027 · idF BGBl. II Nr. 111/2024 § 29↗RIS↗
Peers
§ 29.
(1) Peers werden zu Vor-Ort-Besuchen herangezogen.
(2) Peers müssen über
1. eine mindestens insgesamt fünfjährige hauptberufliche Tätigkeit als niedergelassene Ärztin/niedergelassener Arzt oder als Gesellschafterin/Gesellschafter einer Gruppenpraxis und
2. eine erfolgreich absolvierte Weiterbildung gemäß der Anlage 2, Pkt. 2. verfügen.