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Fassungsvergleich zu BFG-AbgabenberechnungsV××

Änderungen zwischen den Fassungen

BFG-AbgabenberechnungsV 1
§ 4neu
in Kraft ab 01.07.2024 · idF BGBl. II Nr. 112/2024 § 4↗RIS↗
Übermittlung der Abgabenberechnung
§ 4.
Die Abgabenberechnung ist unverzüglich nach ihrer Durchführung, jedenfalls innerhalb der vom Bundesfinanzgericht gesetzten Frist, diesem zu übermitteln.