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Fassungsvergleich zu BFG-AbgabenberechnungsV××

Änderungen zwischen den Fassungen

BFG-AbgabenberechnungsV 1
§ 5neu
in Kraft ab 01.07.2024 · idF BGBl. II Nr. 112/2024 § 5↗RIS↗
Kommunikation zwischen dem Bundesfinanzgericht und der Amtspartei
§ 5.
Nach Maßgabe der vorhandenen technischen und organisatorischen Voraussetzungen hat die Kommunikation zwischen dem Bundesfinanzgericht und der Amtspartei über das IT-Verfahren „BFG-Schnittstelle Abgabenbehörde“ zu erfolgen.