Änderungen zwischen den Fassungen
§ 5neu
Kommunikation zwischen dem Bundesfinanzgericht und der Amtspartei
§ 5.
Nach Maßgabe der vorhandenen technischen und organisatorischen Voraussetzungen hat die Kommunikation zwischen dem Bundesfinanzgericht und der Amtspartei über das IT-Verfahren „BFG-Schnittstelle Abgabenbehörde“ zu erfolgen.