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Fassungsvergleich zu BFG-AbgabenberechnungsV××

Änderungen zwischen den Fassungen

BFG-AbgabenberechnungsV 1
§ 6neu
in Kraft ab 01.07.2024 · idF BGBl. II Nr. 112/2024 § 6↗RIS↗
Inkrafttreten und Evaluation
§ 6.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2024 in Kraft.
(2) Das Bundesministerium für Finanzen hat die Inanspruchnahme der Übertragung der Abgabenberechnung unter Einbeziehung der Amtsparteien und des Bundesfinanzgerichtes laufend zu evaluieren.