Änderungen zwischen den Fassungen
§ 17neu
Anwendung auf Schulcluster
§ 17.
Diese Verordnung ist auf Schulcluster mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Begriff Schule auf alle Schulen eines Schulclusters anzuwenden ist, außer im Fall des § 2, in welchem sich der Begriff Schule jeweils auf eine bestimmte Schule des Schulclusters bezieht.