Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Wertschöpfungskettenstatistik-Verordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wertschöpfungskettenstatistik-Verordnung 1
§ 1neu
in Kraft ab 28.05.2024 · idF BGBl. II Nr. 133/2024 § 1↗RIS↗
Anordnung zur Erstellung der Statistik
§ 1.
Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund
1. der Verordnung (EU) 2019/2152 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken und
2. der Durchführungsverordnung (EU) 2022/918 zur Festlegung der technischen Spezifikationen der Datenanforderungen für das Thema „globale Wertschöpfungsketten“ gemäß der Verordnung (EU) 2019/2152
gemäß dieser Verordnung statistische Erhebungen durchzuführen und die entsprechenden Statistiken über globale Wertschöpfungsketten zu erstellen und zu veröffentlichen.