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Fassungsvergleich zu Wertschöpfungskettenstatistik-Verordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wertschöpfungskettenstatistik-Verordnung 1
§ 11neu
in Kraft ab 28.05.2024 · idF BGBl. II Nr. 133/2024 § 11↗RIS↗
Publikation der Ergebnisse
§ 11.
(1) Die Bundesanstalt hat die Ergebnisse der Statistik der globalen Wertschöpfungsketten in Entsprechung des Art. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/918 dem Statistischen Amt der Europäischen Kommission (Eurostat) zu übermitteln.
(2) Die Bundesanstalt hat gemäß § 30 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 die Ergebnisse der Statistik über statistische Einheiten gemäß § 4 Abs. 2 längstens 12 Monate nach dem im § 8 Abs. 1 festgelegten Termin der Öffentlichkeit unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(3) Weiters sind die Statistikergebnisse der einzelnen Erhebungsmerkmale gemäß § 5 Abs. 1 sowie die daraus abgeleiteten Merkmale in der elektronischen Datenbank gemäß § 30 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu veröffentlichen.
(4) Die Bundesanstalt hat die Berechnung der Ergebnisse der Statistik der globalen Wertschöpfungsketten durch Metadaten zu dokumentieren.