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Fassungsvergleich zu Wertschöpfungskettenstatistik-Verordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wertschöpfungskettenstatistik-Verordnung 1
§ 3neu
in Kraft ab 28.05.2024 · idF BGBl. II Nr. 133/2024 § 3↗RIS↗
Periodizität, Kontinuität
§ 3.
(1) Die Erhebung hat alle drei Jahre, beginnend mit dem Kalenderjahr 2024, über die drei vorangehenden Kalenderjahre (Berichtsperiode) zu erfolgen.
(2) Die Merkmale gemäß Anlage I Punkt I.1., I.2., I.3. und I.5. beziehen sich auf das letzte Kalenderjahr der Berichtsperiode, alle übrigen Merkmale gemäß den Anlagen I und II auf die gesamte Berichtsperiode.