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Fassungsvergleich zu Wertschöpfungskettenstatistik-Verordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wertschöpfungskettenstatistik-Verordnung 1
§ 7neu
in Kraft ab 28.05.2024 · idF BGBl. II Nr. 133/2024 § 7↗RIS↗
Erhebungsunterlagen
§ 7.
Für Befragungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 hat die Bundesanstalt die Erhebungsformulare einheitlich für das Bundesgebiet aufzulegen und für deren kostenlose Zustellung an jene statistischen Einheiten zu sorgen, für die Auskunftspflicht besteht.