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Fassungsvergleich zu Transparenzdatenbank – Förderungsschienenverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Transparenzdatenbank – Förderungsschienenverordnung 1
§ 2neu
in Kraft ab 01.06.2024 · idF BGBl. II Nr. 137/2024 § 2↗RIS↗
§ 2.
An den in § 1 festgelegten Förderungsschienen dürfen Gemeinden unter 20 000 Einwohner mit Ausnahme der Landeshauptstädte teilnehmen.