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Norm
Ermächtigung zur Verfügung über bewegliches Bundesvermögen
Fassungen
§ 2 Ermächtigung zur Verfügung über bewegliches Bundesvermögen
BGBl
§ 2 Ermächtigung zur Verfügung über bewegliches Bundesvermögen
Judikatur
§ 2 Ermächtigung zur Verfügung über bewegliches Bundesvermögen
§ 2 Ermächtigung zur Verfügung über bewegliches Bundesvermögen
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Ermächtigung zur Verfügung über bewegliches Bundesvermögen
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Ermächtigung zur Verfügung über bewegliches Bundesvermögen
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1
§ 0↗
RIS↗
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§ 2
neu
in Kraft ab 28.06.2024 · idF
BGBl. I Nr. 61/2024
§ 2↗
RIS↗
§ 2.
Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.