Änderungen zwischen den Fassungen
Festlegung der Voraussetzungen für eine Ermächtigung gemäß § 8 Abs. 2 UbG sowie deren Entziehung
1§ 0↗RIS↗
§ 4neu
Inkrafttreten
§ 4.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.