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Fassungsvergleich zu SeilGV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Seilbahn-Generalrevisionsverordnung (SeilGV) 1
§ 13neu
in Kraft ab 01.11.2024 · idF BGBl. II Nr. 224/2024 § 13↗RIS↗
Besondere Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für den Fachbereich
Geologie/Geotechnik
§ 13.
Mit der Erstellung der Gutachten dürfen beauftragt werden:
1. Ziviltechniker und Ziviltechnikerinnen im Rahmen ihrer Befugnisse;
2. Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) im Rahmen ihrer Befugnisse.