Änderungen zwischen den Fassungen
§ 13neu
Besondere Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für den Fachbereich
Geologie/Geotechnik
§ 13.
Mit der Erstellung der Gutachten dürfen beauftragt werden:
1. Ziviltechniker und Ziviltechnikerinnen im Rahmen ihrer Befugnisse;
2. Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) im Rahmen ihrer Befugnisse.