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Fassungsvergleich zu SeilGV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Seilbahn-Generalrevisionsverordnung (SeilGV) 1
§ 14neu
in Kraft ab 01.11.2024 · idF BGBl. II Nr. 224/2024 § 14↗RIS↗
Besondere Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für den Fachbereich
Naturgefahren (zB Lawinen-, Wildbach- und Erosionsgefahren)
§ 14.
Mit der Erstellung der Gutachten dürfen beauftragt werden:
1. Ziviltechniker und Ziviltechnikerinnen mit der Befugnis für Alpine Naturgefahren sowie Wildbach- und Lawinenverbauung;
2. Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) im Rahmen ihrer Befugnisse.
Schlagworte
Lawinengefahr, Wildbachgefahr, Wildbachverbauung