Änderungen zwischen den Fassungen
§ 14neu
Besondere Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für den Fachbereich
Naturgefahren (zB Lawinen-, Wildbach- und Erosionsgefahren)
§ 14.
Mit der Erstellung der Gutachten dürfen beauftragt werden:
1. Ziviltechniker und Ziviltechnikerinnen mit der Befugnis für Alpine Naturgefahren sowie Wildbach- und Lawinenverbauung;
2. Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) im Rahmen ihrer Befugnisse.
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