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Fassungsvergleich zu SeilGV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Seilbahn-Generalrevisionsverordnung (SeilGV) 1
§ 17neu
in Kraft ab 01.11.2024 · idF BGBl. II Nr. 224/2024 § 17↗RIS↗
Zugänglichkeit von Regelwerken und Nachweisverfahren
§ 17.
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität und Innovation hat jene Regelwerke und Nachweisverfahren, die in dieser Verordnung zitiert werden und in ihre Zuständigkeit fallen, öffentlich zugänglich und auf aktuellem Stand zu halten.