Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu SeilGV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Seilbahn-Generalrevisionsverordnung (SeilGV) 1
§ 8neu
in Kraft ab 01.11.2024 · idF BGBl. II Nr. 224/2024 § 8↗RIS↗
Besondere Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für die Fachbereiche
Seilbahntechnik sowie Elektro- und Sicherungstechnik
§ 8.
Mit der Erstellung der Gutachten dürfen nur Personen beauftragt werden, die nachstehend angeführt und zusätzlich in das Verzeichnis gemäß § 9 aufgenommen sind:
1. qualifizierte Personen akkreditierter Konformitätsbewertungsstellen im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung;
2. Ziviltechniker und Ziviltechnikerinnen im Rahmen ihrer Befugnisse;
3. qualifizierte Personen von Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) im Rahmen ihrer Befugnisse;
4. natürliche Personen, die für die Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art im Allgemeinen beeidet und gerichtlich zertifiziert sind.
Schlagworte
Elektrotechnik