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Fassungsvergleich zu SeilGV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Seilbahn-Generalrevisionsverordnung (SeilGV) 1
§ 9neu
in Kraft ab 01.11.2024 · idF BGBl. II Nr. 224/2024 § 9↗RIS↗
Verzeichnis der Erstellenden der Gutachten gemäß § 8
§ 9.
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Verzeichnis gemäß § 14 Abs. 3 Z 11 SeilbG 2003 jene Personen und Stellen zu führen, die zur Erstellung von Gutachten für die Fachbereiche Seilbahntechnik oder Elektro- und Sicherungstechnik berechtigt sind. Für die Aufnahme dieser Personen und Stellen in das Verzeichnis sind die §§ 18 bis 20 Seilbahn-Bauentwurfsverordnung (SeilBEV), BGBl. II Nr. 227/2021, anzuwenden.
Schlagworte
Elektrotechnik