Änderungen zwischen den Fassungen
§ 6neu
2. Hauptstück
Prozessbegleitungseinrichtungsliste
Führung der Prozessbegleitungseinrichtungsliste
§ 6.
(1) Die Bundesministerin für Justiz führt eine Liste der allgemeinen und spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtungen (Prozessbegleitungseinrichtungsliste).
(2) Die Prozessbegleitungseinrichtungsliste ist öffentlich.