Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu PbRegVO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung (PbRegVO) 1
§ 9neu
in Kraft ab 01.10.2025 · idF BGBl. II Nr. 245/2024 § 9↗RIS↗
Bewährung
§ 9.
(1) Eine Einrichtung der Opferhilfe ist bewährt, wenn sie
1. über einen Zeitraum von zumindest vier Jahren vor Stellung des Antrags auf Förderung im Bereich der Opferhilfe tätig war und
2. über einen Zeitraum von zumindest zwei Jahren vor Stellung des Antrags auf Förderung Erfahrung in der Betreuung derjenigen Opfer hat, denen Prozessbegleitung gewährt werden soll.
(2) Die Bewährung hat die Prozessbegleitungskommission zu prüfen.