Änderungen zwischen den Fassungen
§ 2neu
Berufsmäßige Verwender
§ 2.
Berufsmäßige Verwender im Sinne dieser Verordnung sind natürliche Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Biozidprodukte verwenden, sofern diese berufliche Tätigkeit nicht primär dem Einsatz von Biozidprodukten dient.