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Fassungsvergleich zu Rodentizidsachkundeverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rodentizidsachkundeverordnung 1
§ 5neu
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. II Nr. 246/2024 § 5↗RIS↗
Abgabe von Biozidprodukten
§ 5.
(1) Biozidprodukte im Sinne des § 1 dürfen nur von Personen abgegeben werden, die
1. einen Sachkundenachweis im Sinne des § 4 Abs. 1 oder 4 besitzen oder
2. sachkundig im Sinne des § 4 Abs. 5 sind.
(2) Biozidprodukte im Sinne des § 1 dürfen nachweislich nur an berufsmäßige Verwender im Sinne des § 2 und gegen Vorlage
1. eines Sachkundenachweises im Sinne des § 4 Abs. 1 oder 4 oder
2. eines Nachweises über das Vorliegen der Sachkunde im Sinne des § 4 Abs. 5
abgegeben werden.
(3) Eine Abgabe in Form der Selbstbedienung ist nicht zulässig.